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Zur Lage der Hofheimer Lokalzeitungen: Warum die große Analyse nicht zu lesen ist

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Die große Analyse über die Situation der Hofheimer Lokalzeitungen ist nicht mehr zu lesen: Der Bericht wurde vergangene Woche auf dieser Website veröffentlicht – jetzt ist er offline. Er wurde gelöscht. Was ist passiert? Hier die Erklärung.

Der Bericht hat offenbar einige aufgeschreckt: Unter der Überschrift “Hilfe, die Leser laufen weg! Das große Drama um Kreisblatt & Co” hatte ich im Hofheim/Kriftel-Newsletter über die Situation der Hofheimer Lokalzeitungen informiert – mit zahlreichen Zahlen, Daten und Fakten. Daraufhin ließ mir der Verlag der Hofheimer Zeitung über einen Münchener Anwalt mitteilen: Der gesamte Artikel müsse gelöscht werden – andernfalls würden rechtliche Schritte eingeleitet.

Natürlich habe ich an gerichtlichen Auseinandersetzungen kein Interesse. Einerseits.

Andererseits: Der Hofheim/Kriftel-Newsletter steht für ehrliche, unabhängige Berichterstattung. Informationen zu unterdrücken, nur weil sie einigen nicht gefallen, kann kaum der richtige Weg sein. Enthielt der Bericht über die Hofheimer Lokalzeitungen also Fehler oder Falschdarstellungen, die ein Löschungsbegehren rechtfertigen könnten? Was konkret beanstandet der Verlag? Welche Kritikpunkte bringt er vor, dass er gleich mit rechtlichen Schritten droht?

Der Anwalt nennt zwei Punkte

1.

In meinem Bericht hatte ich geschrieben, dass die Stadt Hofheim im letzten Jahr 22.475 Euro aus Steuergeldern für die Amtlichen Bekanntmachungen ausgegeben habe.

Dazu muss man wissen:

Ich hatte bei der Stadtverwaltung nachgefragt, wie viel Geld die Stadt für die Amtlichen Bekanntmachungen in der Hofheimer Zeitung eingeplant habe. Daraufhin teilte mir der Rathaus-Pressesprecher mit – wörtlich:

„Im vergangenen Jahr hat die Kreisstadt Hofheim am Taunus für die Amtlichen Bekanntmachungen 22.475 Euro verausgabt.“

Diese amtliche Information habe ich als Zitat veröffentlicht.

Nun schreibt der Anwalt, die Information sei unzutreffend. Die Hofheimer Zeitung habe für die Veröffentlichung der Amtlichen Bekanntmachungen im Jahr 2023 nur ca. 8.000 Euro erhalten.

22.475 oder 8.000 Euro: Was ist wahr – wo liegt der Fehler?

Fakt ist: Amtliche Bekanntmachungen müssen laut städtischer Hauptsatzung in der Hofheimer Zeitung abgedruckt werden – oder auf der Internetseite der Stadt Hofheim veröffentlicht werden.

Wenn der Magistrat sagt, die Stadt habe “für die Amtlichen Bekanntmachungen 22.475 Euro vorausgabt”, und der Anwalt nun schreibt, der Verlag habe “aus der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen” nur 8.000 Euro erhalten, stellen sich diese Fragen:

War die Auskunft der Stadt falsch? Vielleicht ein Irrtum, ein Versehen?

Oder ist dem Anwalt ein Fehler unterlaufen?

Oder aber werden hier, salopp formuliert, Äpfel mit Birnen verglichen? Hat die Stadt vielleicht neben den direkten Kosten für die Zeitungsanzeigen (die möglicherweise tatsächlich 8.000 Euro betragen haben) weitere Kosten berücksichtigt, die in einem unmittelbarem Zusammenhang mit den Amtlichen Bekanntmachungen stehen? Hat sie z.B. die Kosten für Abonnements der Hofheimer Zeitung, die die Stadt bezahlt, damit alle Stadtverordneten und Ortsbeiräte usw. die Amtlichen Bekanntmachungen auch in gedruckter Form lesen können, in ihre Rechnung einbezogen?

Wir wollen uns nicht in Spekulationen ergehen. Ich habe den Pressesprecher der Stadtverwaltung um Auskunft gebeten: Er möge doch bitte mal darlegen, wie sich die von ihm genannten Ausgaben in Höhe von 22.475 Euro erklären.

Die Antwort steht noch aus.

2.

Ich hatte sodann geschrieben, dass die gedruckte Veröffentlichung der Amtlichen Bekanntmachungen angesichts der geringen Auflage der Hofheimer Zeitung eigentlich wenig Sinn mache. Dass die Stadt dennoch daran festhalte, lasse den Verdacht aufkommen, dass sie eine wohlwollende Berichterstattung über die Stadtpolitik und die Arbeit des Magistrats in den Zeitungen des Verlags erwarte (und häufig auch erhalte).

Der Anwalt sieht in dieser Darstellung den Vorwurf der Käuflichkeit der Redakteure der Hofheimer Zeitung, was er für rufschädigend und ehrverletzend hält.

Das ist alles. Nur diese beiden Punkte trägt der Anwalt vor. Und deshalb, so schreibt er, müsse der ganze Artikel gelöscht werden – andernfalls müsse ich mit der Einleitung rechtlicher Schritte rechnen.

Was ist in einem solchen Fall zu tun? Ist die Löschung des Beitrags wirklich die einzige Lösung, einen nervigen Rechtsstreit zu vermeiden?

Es ist auf jeden Fall die schnellste Lösung. Ich verhalte mich jetzt mal ganz egoistisch: Ich bin gerade im Ausland, mache Urlaub – und den will ich genießen. Deshalb bin ich der Forderung des Anwalts nachgekommen. Und habe den Beitrag komplett gelöscht.

Eine alter Sinnspruch – oder ist es eine aktuelle Urlaubserkenntnis? – weist den Weg:

Manchmal ist es klüger, einen Schritt zurückzutreten, um zwei Schritte vorwärts zu kommen.

TR

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